GKV

gesetzliche Krankenversicherung

Wichtig:
Alle diagnostischen Massnahmen (Kontrollzyklus / Spermiogramm) werden grundsätzlich von den GKVen getragen!

Bezüglich einer geplanten Behandlung gilt folgendes:
Durch das Sozial-Gesetzbuch V (SGB V) und die Durchführungsbestimm-
ungen des gemeinsamen Bundesausschusses (g-BA) in den "Richtlinien künstliche Befruchtung" ist geregelt, dass ein so genannter

  • Behandlungsplan

auf einem vorgegebenen Formblatt erstellt werden muss, der eigentlich ein Kostenplan ist, d.h. es wird aufgelistet, welche Behandlungsindikation besteht und wie hoch die Einzel/Gesamtkosten für die Frau und den Mann sind. (Die Erstellung dieses Planes kostet 4€ / Person)

Die Höhe der Behandlungskosten ist dabei durch den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt und daher für alle Kinderwunschzentren in Deutschland gleich!

Der Behandlungsplan muss grundsätzlich von beiden GKVen (von Frau & Mann) unterschrieben und gestempelt (auch auf dem Durchschlag!) zurückgegeben werden, bevor mit der geplanten Maßnahme begonnen werden kann!

Hiervon gibt es keine Ausnahme!
Denn auf allen Rezepten muss bereits zum Beginn der Behandlung der Zusatz „nach § 27a SGB V“ stehen, damit der Apotheker Ihnen 50% der Kosten der Medikamente bei Einlösung in Rechnung stellen kann.

Die im Behandlungsplan dargestellte Summe müssen Sie dann halbieren, um auf IHREN Eigenanteil zu kommen. In aller Regel liegt der gesetzliche 50%ige Eigenanteil bei

Der Behandlungsplan hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Genehmigung – sollten Sie in dieser Zeit nicht alle genehmigten Versuche durchgeführt haben, muss erst ein Folgebehandlungsplan ausgestellt werden, der wiederum 1 Jahr lang gültig ist, usw.

Einfriermaßnahmen (Kryokonservierung – egal welcher Art) werden grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.
Ebenso auch alle sich daraus später ergebenden Kryo-Transfere nicht.
Im Rahmen der Vorbereitung auf eine Behandlung werden Ihnen dann rechtzeitig vorher die Kosten mitgeteilt.

Weiterhin ist festgelegt, dass z.B. bei einer IVF oder ICSI „... für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen die Krankenkasse der Ehefrau zuständig ist, sofern beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert sind“, was dazu führt, dass bei den o.a. Behandlungen die Masse der entstehenden Kosten immer über die GKV der Frau abgerechnet wird – auf männlicher Seite laufen ‚nur’ die Kosten für das Spermiogramm und die Spermienaufbereitung über die GKV des Mannes, auch dann, wenn z.B. der Mann bei einer notwendigen ICSI der Verursacher der Therapie ist.

Hier sind die Bedingungen also ganz anders, als bei privat Versicherten Patienten (PKV), bei denen es ein strenges Verursacherprinzip gibt,
oder bei der Bundeswehr, bei der das Personenprinzip gilt (d.h. es werden nur die Kosten anteilig getragen, die der betroffenen Person zuzuordnen sind).

Ausnahmen durch Satzungsänderungen:
Seit 2012 haben die einzelnen GKVen das Recht, Ihre hausinternen Satzungen dahingehend zu ändern, dass sie für Kinderwunschbehandlungen die Vorgaben des SGB V ausdehnen und dadurch Ihre Eigenleistung im Idealfall auf Null % sinken kann.

SATZUNGSÄNDERUNGEN GKV

gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) zahlen mehr
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