Seit Anfang Juni 2017 ist die Änderung der Richtlinie "künstliche Befruchtung" (Nr. 11.5) durch den gemeinsamen Bundesausschuß (gBA) der Ärzte & Krankenkassen vom März 2017 bez. der Indikationsstellung zur Durchführung der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) nun rechtskräftig.
Der genaue Text der Änderung ist HIER nachzulesen.
Was hat sich im Einzelnen geändert?
- es gibt keine strikten numerischen Grenzen der Spermaparameter mehr, die unterschritten sein müssen, um eine Indikation zur ICSI zu stellen.
- es müssen nach wie vor 2 aktuelle Spermiogramme erstellt werden, allerdings ist die Regelung, dass sie "im Abstand von mindestens 12 Wochen" erfolgen müssen, gefallen.
- diese Spermiogramme müssen auf der Grundlage des gültigen WHO-Handbuches (WHO 5) erstellt werden, d.h. die im Handbuch genannten "Referenzbereiche" sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.
- der Begriff der "schweren männlichen Fertilitätsstörung" ist nicht im Handbuch, und auch nicht an anderer Stelle definiert.
- es wird nun neu eine Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Andrologie' als Voraussetzung für die Infdikationsstellung gefordert.
- Die Indikationsstellung für eine der Maßnahmen der „künstlichen Befruchtung“ obliegt dabei nicht der Arztgruppe der Andrologen.