FEBRUAR 2015

Auskunft für Spenderkinder grundsätzlich unabhängig vom Alter, aber...

Das bereits bekannte und in Anwendung befindliche Recht für durch eine Fremdsamenspende gezeugte Kinder auf Auskunft ihrer Herkunft, wurde durch ein neues Urteil des BGH (XII ZR 201/13) vom 28.01.2015 weiter präzisiert.

Der genaue Umgang mit diesem Themenkomplex ist demgegenüber aber nach wie vor unklar.
Die Vorinstanz ist diesbezüglich noch weiter in der Pflicht.

Lesen Sie hier bitte die Presseerklärung des BGH selbst
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und in Ergänzung die Stellungnahme des Arbeitskreises für Donogene Insemination e.V. der nun noch einmal die Politik dieses Landes anmahnt, Samenspender rechtsverbindlich von möglichen Unterhalts- und Erbforderungen freizustellen!
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