Bundeswehr
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 10.10.2013 (Az: BVerwG 5 C 29.12) festgestellt hat, dass sich die utV (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung) auch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels extracorporaler Befruchtung erstreckt, wenn die Fruchtbarkeitsstörung durch die organische Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten hervorgerufen ist, bleibt das Prinzip, dass Ansprüche entsprechend der gesetzlich Versicherten nach §27a SGB V nur auf Paare beschränkt sind, die miteinander verheiratet sind, bestehen!
- Nach dem derzeit bestehenden Vertrag "über die ärztliche Versorgung...zur Durchführung der allg. Wehrpflicht..." zwischen der BRD und der KBV (kassenärztliche Bundesvereinigung), der regelt, dass die Kosten nach EBM (gesetzlichem einheitlichem Bewertungsmaßstab) abgerechnet werden, sind nun auch Leistungsansprüche der Reproduktionsmedizin eingeschlossen.
WICHTIG:
genau wie bei gesetzlich versicherten Patienten, müssen nun die Kosten durch einen Behandlungsplan beantragt und durch die truppenärztliche Heilfürsorge vor Beginn der Behandlung genehmigt werden.
Ein Wechsel des Kostenträgers ist aber ausgeschlossen.