AZ: IV ZR 113/04 (bitte AZ anklicken)
September 2005

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: es gibt klar definierte Vorgaben, wie lange eine Kinderwunschbehandlung für die privaten Krankenversicherer (PKV) als erfolgversprechend zu bezeichnen ist.
Solange dies gegeben ist, besteht für die PKV
in vollem Umfang Leistungspflicht.

Als Maßstäbe für die Beurteilung der ‚ausreichenden Erfolgsaussicht‘ einer reproduktionsmedizinischen Maßnahme werden herangezogen:

1. Durchschnittswerte der Erfolgswahrscheinlichkeit der geplanten Behandlung in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau aufgeführt im Deutschen IVF-Register (DIR),

2. individuelle Faktoren, die die durchschnittliche Eingruppierung steigern, oder senken,

3. früher bereits erfolgreiche Behandlung(en) bei dieser Person,

4. Anzahl vergeblicher Behandlungsversuche,

5. Abweichung des allgemeinen Gesundheitszustandes vom Durchschnitt ihrer Altersgruppe.

Eine Erfolgsaussicht wird daher als nicht mehr erfolgversprechend bezeichnet, wenn nach Betrachtung der genannten Punkte eine „Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % nicht mehr erreicht“ wird.