SATZUNGSÄNDERUNGEN GKV

gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) zahlen mehr

Jede einzelne gesetzliche Krankenkasse (GKV) kann in Deutschland seit 2012 durch Festlegungen in ihren Satzungen eigene Bedingungen definieren, nach denen sie für bestimmte Leistungen zahlen!

Als Folge dieser Möglichkeiten haben einzelne Kassen den Rahmen Ihrer Leistungspflicht in Eigenverantwortung teilweise deutlich erweitert:

So gibt es Krankenkassen, die derzeit auch leisten wenn:

  • die Frau älter als 40 Jahre alt ist (bis 41)
oder einzelne Krankenkassen bezahlen:
  • einen festgesetzten Zuschuss
  • 75 % der Gesamtkosten oder sogar
  • 100 % der Gesamtkosten! 

mehr leistung

Das Gesagte gilt üblicherweise aber NUR, wenn beide Eheleute in derselben GKV versichert sind! Eine ausdruckbare Übersicht einschließlich der Formen der dann anzuwendenden Abrechnungsmöglichkeiten finden Sie hier und an der Seite.

Sollten Sie Kenntnis von Änderungen erhalten, wären wir Ihnen für einen Hinweis dankbar.

Ggf. ist es für Sie von Vorteil, die GKV zu wechseln, um Ihre persönliche finanzielle Last zu senken – Sie sollten aber, bevor Sie diesen Gedanken in die Tat umsetzen, unbedingt die tatsächlichen Bedingungen bei der jeweiligen Kasse erfragen (z.B., ob nach einem Therapiewechsel von IUI zu IVF/ICSI oder nach einem Therapieabbruch oder einer Fehlgeburt die erweiterte Kostenübernahme auch für die notwendig werdenden zusätzlichen Maßnahmen weiterhin gilt)!

Der sehr lobenswerte Wunsch einer GKV auch für Unverheiratete zu zahlen, und damit die Vorgaben des SGB V zu unterlaufen, wurde allerdings vorerst bürokratisch durch des Bundesversicherungsamt unterdrückt.
Hier bricht sich der erklärte Wille der Gesetzgebung in diesem Lande Unverheiratete konsequent von jeglicher gesetzlicher Kassenleistung auszuschließen und mit aller Macht jede Abweichung von überholten Wertvorstellungen zu unterdrücken, Bahn.

Das Ergebnis der dagegen angestrengten Klage der Krankenkasse lesen Sie hier.