AUGUST 2020

Kinderwunschbehandlung steuermindernd absetzbar
auch für Single-Frauen

Entgegen der geltenden Regeln dürfen auch Single-Frauen die Kosten für eine "künstliche Befruchtung" (ART) steuerlich geltend machen.

Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Nach Ansicht der Richter ist es einer Frau erlaubt, 12.000 Euro für eine Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung einzutragen.

Das Besondere an dem Fall: Die Frau ist nicht verheiratet und machte zu ihrem Beziehungsstatus auch keine näheren Angaben. Nach der Rechtsprechung ist es bisher aber nur möglich, die "künstliche Befruchtung" (ART) von der Steuer abzusetzen, wenn die künftigen Eltern verheiratet sind oder zumindest in einer festen Partnerschaft leben.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts (Az. 1 K 3722/18 E), die Anfang August veröffentlicht wurde, kommt es allerdings nicht auf den Beziehungsstatus an.
Die Zwangslage unfruchtbarer Frauen, welche die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen rechtfertige, werde durch die Krankheit (also die Unfruchtbarkeit) und nicht durch die Ehe oder eine Partnerschaft hervorgerufen.
Zudem sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien. Der Familienstand spiele in dem Fall auch deshalb keine Rolle, weil die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Auch dass die Frau zum Zeitpunkt der Steuererklärung schon 40 Jahre alt war, ist in den Augen der Richter unerheblich. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich.
Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.