MAI 2014

Kein Zuschuss zur künstlichen Befruchtung
für Unverheiratete

Im Ärzteblatt ist zu lesen, dass das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam die Klage der BKK Verkehrsbau Union (BKK-VBU), die 2012 im Rahmen der möglichen Satzungsänderungen beschlossen hatte, auch nichtverheirateten Paaren „in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ einen Zuschuss zu zahlen, entschieden hat:

"Gesetzliche Krankenkassen dürfen unverheirateten Paaren keinen Zuschuss zu einer künstlichen Befruchtung bezahlen."

Dies ist auch als freiwillige sogenannte Satzungsleistung unzulässig, denn nach Meinung des Gerichtes lasse es das Gesetz zwar zu, dass die Kassen Satzungsleistungen auch im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehen, der Gesetzgeber habe dies aber „aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“.
2007 habe das Bundesverfassungsgericht dies „für unbedenklich erklärt“.
Dieser gesetzliche Rahmen“ dürfe „über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden

Unerklärt bleibt damit allerdings, warum die einen Teile des "gesetzlichen Rahmens" wie z.B. das Alter der Patienten, die Anzahl der Versuche und die Kostenbeteiligung variabel, also abänderbar sind, andere Teile, wie z.B. die Ehelichkeit dann aber nicht!?

Entweder steht das ganze Gesetz für Satzungsänderungen zur Disposition, oder nicht, aber willkürlich einzelne Teile aus "sachlichen Gründen" (was soll das sein?) hinterher auszuschließen, lässt ein "Geschmäckle" zurück.

Ähnlich sieht das auch Andrea Galle, Vorstandsmitglied der Betriebskrankenkasse. „Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf.“

Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung ist allerdings eine Revision beim Bundessozialgericht in Kassel zugelassen - es bleibt also spannend!