da gesetzlich versicherte Patienten (GKV) eben den per Gesetz festgelegten Bedingungen unterliegen und im §27a Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben ist, dass nur (miteinander verheiratete) Eheleute Anspruch auf Krankenkassenleistung haben, gehen unverheiratete, gesetzlich versicherte Patienten leider leer aus.
D.h., dass natürlich auch Unverheiratete gundsätzlich sämtliche Leistungsangebote wahr nehmen können, allerdings mit dem Unterschied, dass sie die Behandlungen vollständig aus eigener Tasche tragen müssen.
Vielleicht wir unsere neue Bundesregierung in den kommenden Monaten zu diesem Thema neue Gesetze erlassen.