Az: 1 K 3722/18 E (bitte AZ anklicken)
Juni 2020

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass grundsätzlich finanzielle Belastungen für Kinderwunschbehandlungen nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung von der Steuer absetzbar sind.

D.h. jeder sollte die Kosten sammeln und als außergewöhnliche Belastungen dem Finanzamt gegenüber mit der Steuererklärung geltend machen.

Nun hat das Finanzgericht Münster diese Vorgabe auch auf alleinstehende Frauen ausgedeht.