Richtlinien

verpflichtende Vorgaben zur Durchführung der Kinderwunschbehandlung

Der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte & Krankenkassen (g-BA) regelt als Ergänzung zum Sozialgesetzbuch V (SGB V) die für die Ärzteschaft verbindlichen Vorgaben bei allen gesetzlich versicherten Patienten (GKV) in Form von Richtlinien.
Relevant ist für uns hier vor Allem die Richtline "künstliche Befruchtung".

Die Gültigkeit dieser Richtlinien ersteckt sich dabei auch auf Patienten, die über die Beihilfe versichert sind, da sich die Beihilfe in Ihren Leistungszusagen auf die Vorgaben des SGB V bezieht.

An der Menge der zwischenzeitlichen Änderungen können Sie erkennen, welchen ständig wechselnden Bedingungen auch wir als Ihr Kinderwunschzentrum unterworfen sind - Bedingungen, die von uns zu 100% so umzusetzen sind. 

Wir haben hier der Einfachheit halber "nur" die Beschlüsse aufgeführt - auf der Homepage des g-BA können Sie die dazugehörigen 'tragenden Gründe' für die jeweilige Entscheidung nachlesen

Daneben sind natürlich auch die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) und die der Landesärztekammern (LÄK) in den jeweiliegenden Bundesländern verbindlich.

Der Vollständigkeit halber sind auch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BM-FSFJ) und die Mutterschutzrichtlinie aufgeführt.

Die Richtline über die Gewährung von Zuwendungen... regelt die Bedingungen der zusätzlichen 12,5%igen Unterstützung durch den Bund (unabhängig davon, ob der Antragsteller GKV- oder PKV-versichert ist), allerdings NUR DANN, wenn sich das jeweilige Bundesland in dem der Antragsteller lebt und in dem sich auch das behandelnde Kinderwunschzentrum befinden muss, per Landesverordnung an diesem Programm beteiligt und auch einen 12,5%igen Zuschuss leistet!

Das ist im Saarland
und in Rheinland-Pfalz nicht der Fall
.
Die jeweiligen Landesregierungen haben aufgrund leerer Kassen beschlossen, sich nicht zu beteiligen!