Üblicherweise gilt für Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die 'unentgeltliche truppenärztliche Versorgung'.
Das bedeutet, dass es bei der Bundeswehr eine eigene gesundheitliche Versorgung z.B. durch Truppenärzte und auch über Bundeswehrkrankenhäuser gibt.
Können spezifische Leistungen durch die interne Versorgung nicht angeboten werden, muss man für Maßnahmen außerhalb der Bundeswehr eine Überweisung, die vom zuständigen Truppenarzt ausgestellt werden muss, vorlegen.
Für Kinderwunschbehandlungen wurde dies in der Vergangenheit grundsätzlich abgelehnt.
Begründung: "
"Erstattung von Kosten für reproduktionsmedizinische Maßnahmen ("künstliche Befruchtung") ist durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften von den Leistungen der truppenärztlichen Versorgung ausgenommen. Zudem dient die truppenärztliche Versorgung nur der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit."
Erst durch einen gewonnenen Rechtsstreit einer Soldatin, die die Bezahlung einer IVF-Behandlung forderte, hat sich diese Einstellung nun dauerhaft geändert.
Das Gericht erkannte, dass auch für Bundeswehrangehörige gesetzliche Regelungen zu gelten haben und nicht die Verwaltung einfach interne Vorschriften bestimmen kann.