Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Aufwendungen für eine heterologe „künstliche Befruchtung“ sind eine außergewöhnliche Belastung und wirken sich steuermindernd aus.
Bereits seit Juni letzten Jahres ist das Verfahren (seinerzeit noch Finanzgericht Niedersachsen) bekannt. Nun wurde das zur Revision beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren höchtsrichterlich im Sinne der Patienten entschieden.
Erstmals wurden damit in der deutschen Rechtsprechung Aufwendungen für eine heterologe „künstliche Befruchtung“ als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als steuermindernd anerkannt. Mit „heterolog“ (nicht von der gleichen Art stammend) sind in der Kinderwunschbehandlung Massnahmen gemeint, bei denen bei wenigstens einem Partner nicht das eigene Erbmaterial verwendet wird, z.B. also das Herbeiführen einer Schwangerschaft mit Verwendung von Spendersamen.
Patienten, die nach dem Verfahren in Niedersachsen ein Ruhen beantragt hatten, können nun unter Berufung auf das BFH-Urteil die Aufwendungen auch rückwirkend steuermindernd geltend machen.
Aber das Urteil hat weitreichendere Implikationen: Erstmalig hat ein Bundesgericht festgestellt, dass auch die heterologe Behandlung eine ganz "normale" Behandlung ist und dieses gleich in einer Leitsatzentscheidung und unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung.
Die Forderung der vollständigen genetischen Identität zwischen Eltern und Kind hat ihren Bestand verloren.
Es hat zwar keine sofortigen direkten Auswirkungen auf die Privaten Krankenversicherungen aber es gibt möglicherweise den zukünftigen Weg vor - auch für den BGH.
Das Urteil (Az.: VI R 43/10) kann beim Bundesverband der Reproduktionsmedizinischen Zentren (BRZ) per Mail brz@repromed.de angefordert werden.